Pflicht des Mieters, behördlich angeordnete Baumaßnahmen in der Wohnung zu dulden

Urteil des BGH vom 04.03.2009, AZ: VIII ZR 110/08

In seinem Urteil vom 04.03.2009 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass ein Wohnraummieter verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen in seinen Räumlichkeiten zu dulden, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchzuführen hat.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde in dem Mehrfamilienhaus des Vermieters festgestellt, dass die dort befindlichen Gaseinzelöfen in den Wohnungen nicht die Abgaswerte einhielten. Das zuständige Umweltamt forderte deshalb den Vermieter auf, für Abhilfe zu sorgen und eine neue Heizungsanlage einzubauen. Hiergegen setzte sich jedoch ein Mieter zur Wehr. Er verweigerte sowohl die angekündigten Arbeiten zum Anschluss seiner Wohnung an die Heizungsanlage als auch den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten für die Verlegung der Heizungsrohre zum Anschluss der über ihm liegenden Wohnung.

Vor dem Bundesgerichtshof erhielt der Vermieter schließlich Recht!

Der BGH hat entschieden, dass bauliche Maßnahmen, die ein Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung in der Mietwohnung durchzuführen hat, nicht nach der Vorschrift des § 554 Abs. 3 BGB formell dem Mieter gegenüber anzukündigen sind. Vielmehr richten sich die Anforderungen an die Ankündigung der Baumaßnahme nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit und des Umfangs der Maßnahme. Hierbei ist auch der Mieter seinerseits verpflichtet, an einer zeitnahen Terminsabstimmung mitzuwirken. Die Duldungspflicht des Mieters bei einer baulichen Maßnahme in der Wohnung nach behördlicher Anordnung ergibt sich aus § 242 BGB.