Der Bundesgerichtshof entschied, das Kindergeld für ein volljähriges Kind in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen ist, vergleiche BGH vom 01.03.2006, Az. XII ZR 230/04.
Ausdruck aus dem Urteil:
Der Senat hat – nach Verkündung des angefochtenen Urteils – entschieden, dass ein für ein volljähriges Kind gezahltes Kindergeld auch dann in voller Höhe auf dessen Unterhaltsbedarf anzurechnen ist, wenn das Kind bei dem mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtigen anderen Elternteil wohnt.
Mit den Unterhaltsleistungen des allein (bar-) unterhaltspflichtigen Elternteils ist der gesamte Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes gedeckt. Daneben bleibt für weitere Unterhaltsansprüche des volljährigen Kindes gegen den nicht barleistungsfähigen Elternteil kein Raum. Erbringt dieser dem volljährigen Kind gleichwohl Naturalleistungen durch Wohnungsgewährung oder im Rahmen der gemeinsamen Haushaltsführung, ist dies nicht als unentgeltlich anzusehen. Das Kind kann ein Entgelt für diese Leistungen entweder aus dem – voll bedarfsdeckenden – Barunterhalt des anderen Elternteils erbringen. Es kann im Umfang der Leistungen aber auch auf die Auskehr des ihm zustehenden Kindergeldes verzichten (vgl. §§ 11 I S. 3 SGB II, 82 I S. 2 SGB XII). Ob das Kind diesem Elternteil das an ihn ausgezahlte Kindergeld belässt, oder ob es Naturalleistungen mit dem vom Vater erhaltenen übrigen Barunterhalt bezahlt, ist letztlich also unerheblich. Nur soweit der nicht (bar-) unterhaltspflichtige Elternteil Naturalleistungen erbringt, die das an ihn gezahlte Kindergeld übersteigen, leistet er über den durch Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und Kindergeld voll abgedeckten Unterhaltsbedarf hinaus. Wenn er dafür keinen weiteren Ausgleich von dem volljährigen Kind verlangt, handelt es sich um freiwillige Leistungen, die auf die Unterhaltslast des anderen Elternteils keinen Einfluss haben (Senatsurteil vom 26.10.2005, a.a.O.). Daran hält der Senat fest.
Der nach Abzug der – um eine Ausbildungspauschale verminderten – Ausbildungsvergütung verbleibende Unterhaltsbedarf in Höhe von 147,31 EUR ist durch das der Bekl. zustehende volle Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR gedeckt. Das Amtsgericht hat der Klage auf Wegfall der Unterhaltspflicht deswegen zu Recht stattgegeben.