(Urteil des BGH vom 13.06.2007, AZ: VIII ZR 387/04)
Häufig wird einem Mieter gestattet, an einer Mietsache – bisweilen erheblich wertsteigernde – Veränderungen vorzunehmen, die zunächst ausschließlich in seinem Interesse liegen. Im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses ist sodann die Frage zu beantworten, ob der Mieter hierfür Aufwendungsersatz von seinem Vermieter verlangen kann.
In seinem Urteil vom 13.06.2007 (Az.: VIII ZR 387/04) hat der BGH hierzu wie folgt entschieden:
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, dass der Mieter an der Mietsache Veränderungen vornehmen darf, die ausschileßlich in seinem eigenen Interesse liegen, kann von einem stillschweigenden Einverständnis der Parteien auszugehen sein, dass der Mieter hierfür keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann.
Aus der einem Mieter erteilten Erlaubnis, die Mietsache nach dessen individuellen Wünschen und dessen eigenem Interesse zu verändern, kann nicht ohne weiteres der Schluss zu ziehen sein, dass der Vermieter auch noch verpflichtet sein soll, dem Mieter die hierfür notwendigen Aufwendungen zu ersetzen. Dieses Ergebnis ließe sich nur durch eine entsprechend klare Regelung im Mietvertrag erzielen.