Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Reihe neuerer Entscheidungen die Voraussetzungen und Kriterien der sogenannten Hinauskündigung aus einer Gesellschaft konkretisiert und somit für weitere Rechtssicherheit gesorgt. Unter Hinauskündigung ist dabei zu verstehen die Kündigung eines Gesellschafters gegenüber dem anderen Gesellschafter mit der Folge, dass der Kündigungsempfänger aus der Gesellschaft auszuscheiden hat und nicht umgekehrt, wie es dem gesetzlichen Regelfall entspräche. Solche freien Hinauskündigungsklauseln sind in der Regel rechtsunwirksam, weil sie dem betroffenen Gesellschafter in einer Art „Damoklesschwert“ die unbelastete Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte beschneiden.
Zulässig sind Hinauskündigungsklauseln nur dann, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Hierfür hat der BGH jetzt konkretisierende Kriterien erarbeitet:
Unternehmensbeteiligungen, die leitende Mitarbeiter, Manager oder Geschäftsführer erhalten, können an die Bedingung gekoppelt sein, dass sie mit Beendigung des Amtes als Geschäftsführer wieder zurückzugeben sind (BGH, NZG 2005, 968 – Manager-Modell).
Gleiches gilt für Mitarbeiterbeteiligungen, die zur Motivation von Mitarbeitern ausgegeben werden. Auch hier kann die Rückgabe der Beteiligung für den Fall des Ausscheidens aus den Diensten des Unternehmens vorgesehen werden (BGH, NZG 2005, 971 – Mitarbeiter-Modell).
Mit Urteil vom 19.03.2007, Aktenzeichen II ZR 300/05 (NZG 2007, 422), billigte der BGH eine Regelung in einem Testament des Unternehmers, der den Erben den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages auferlegte, der das freie Hinauskündigungsrecht eines Familienstamms der Erben gegenüber dem anderen Familienstamm vorsah. Die testamentarische Anordnung wird hier als sachlicher Grund gesehen.
Im Anschluss an den Laborärzte-Fall (NZG 2004, 569) hat der BGH mit Urteil vom 07.05.2007, II ZR 28/05, entschieden, dass der sachliche Grund der Bewährung bzw. der Prüfung, ob man zusammenpasst und das Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann, in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis einen Maximalzeitraum von drei Jahren betrifft.
Gesellschaftsvertraglich für einen längeren Zeitraum vorgesehene Hinauskündigungsrechte sind im Wege der geltungserhaltenden Reduktion, § 139 BGB, auf drei Jahre zu kürzen.