Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.03.2007, Aktenzeichen II ZR 310/05 (NZG 2007, 462), entschieden, dass der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH oder GmbH & Co. KG Zahlungen, die Schuldner der Gesellschaft auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft leisten, gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG bzw. § 130 a Abs. 3 HGB zu erstatten hat.
Zur Begründung führt der BGH aus, wie schon in früheren Entscheidungen, dass die Zahlung eines Gesellschaftsschuldners auf ein debitorisches Bankkonto der insolvenzreifen Gesellschaft eine einseitige Bevorteilung des Gläubigers „Hausbank“ darstelle, weil dadurch der Gesellschaft keinerlei freie Masse zufließe, sondern lediglich die Schulden gegenüber der Hausbank vermindert würden.
In der gleichen Entscheidung hat der BGH allerdings den umgekehrten Fall als nicht haftungsauslösend angesehen:
Leistet der Geschäftsführer Zahlungen von einem debitorischen Bankkonto der insolvenzreifen Gesellschaft, so muss er diese nicht gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG erstatten, weil der Gesellschaft hierdurch keinerlei frei Masse entzogen wurde. Denn es wurde lediglich ein Gläubiger der Gesellschaft durch einen anderen ersetzt. Im Ergebnis geht diese Zahlung also allein zum Nachteil der Hausbank.