Im Fall des § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ist neben der Fristsetzung zur Abhilfe die Androhung der außerordentlichen fristlosen Kündigung nicht erforderlich
(Urteil des BGH vom 13.06.2007, AZ: VIII ZR 281/06)
Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Letzteres kommt insbesondere beim Auftreten eines Mangels in Betracht. Rührt dieser aus der Sphäre des Vermieters und stellt somit eine objektive Verletzung einer Pflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag dar, so ist eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erst nach einer entsprechenden Mängelanzeige und dem erfolglosen Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig.
Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist neben der Fristsetzung die Androhung der Kündigung grundsätzlich nicht erforderlich.
Wird jedoch mit der Fristsetzung eine andere Maßnahme als die Kündigung, z.B. eine Ersatzvornahme angedroht, kann die Kündigung nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht erst nach erfolglosem Ablauf einer neuen Frist erklärt werden. In seiner Entscheidung ließ der BGH offen, ob dieser Ansicht zu folgen ist. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall sah der BGH das Setzen einer weiteren Abhilfefrist in entsprechender Anwendung von § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB als entbehrlich an, denn die Beklagten haben behauptete Mängel bis zuletzt bestritten und ihre Pflicht zur Mängelbeseitigung in Abrede gestellt. Angesichts dieses Verhaltens wäre das Setzen einer neuen Frist eine sinnlose Förmelei gewesen, weil es offensichtlich keinen Erfolg versprach.