Urteil des BGH vom 18.06.2008, Az: VIII ZR 224/07
Erneut hatte sich der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit dem Problempunkt „Schönheitsreparaturen“ im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses zu beschäftigen.
Bei dem zu entscheidenden Fall war die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen formularmäßig im Mietvertrag auf den Mieter übertragen worden. Unter anderem war jedoch bestimmt:
„Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen.“
In seiner Entscheidung ging der Bundesgerichtshof davon aus, dass die verwendete „Farbwahl-Klausel“ den Mieter unangemessen benachteiligt. Denn die Klausel schreibt dem Mieter nicht erst für den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung, sondern bereits während der Mietzeit vor, für die Schönheitsreparaturen helle, deckende und neutrale Farben zu verwenden.
Eine derartige Beschränkung der Freiheiten des Mieters während der Mietzeit ist jedoch nicht zu akzeptieren. Es besteht insbesondere kein anerkennenswertes Interesse des Vermieters daran, dass der Mieter bereits während laufender Mietzeit auf andere Gestaltungen, seien sie farbig oder nicht deckend, verzichten muss.
In Konsequenz hieraus bewertete der BGH die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als insgesamt unwirksam.