Urteil des KG vom 22.05.2008, Aktenzeichen 8 U 205/07
Enthält ein vom Vermieter vorgelegter Formularmietvertrag eine Klausel über die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen, wonach diese „regelmäßig in den folgenden Zeiträumen erforderlich“ werden, so handelt es sich hierbei um eine starre und damit unwirksame Fristenklausel, mit der Folge, dass der Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
Im Gegensatz zu der Formulierung „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ ist nämlich bei der vorgenannten Klausel für den Mieter nicht erkennbar, dass es sich bei den genannten Fristen nur um eine Orientierungshilfe und nicht um einen starren Fristenplan handeln soll. Vielmehr würde vorgenannte Klausel den Mieter verpflichten, Schönheitsreparaturen regelmäßig durchzuführen, so dass die Klausel aus Sicht eines verständigen, durchschnittlichen Mieters dahingehend zu verstehen ist, dass er die Schönheitsreparaturen spätestens innerhalb der genannten Fristen durchzuführen hat.
(Obwohl der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hatte, ist dennoch die Entscheidung rechtskräftig geworden.)