Der BGH hat mit Urteil vom 18.03.2009, abgedruckt FamRZ 2009, Seite 770 ff entschieden: „Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 I Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben. ….. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht…. Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sicher gestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegen stehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zur überobligationsmäßigen Belastung führen kann…….“
BGH, Urteil vom 03.12.2008, abgedruckt FamRZ 2009, Seite 14 ff:
Dem Unterhaltspflichtigen können bei einer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit nur im Rahmen der Zumutbarkeit zugerechnet werden. Ob eine entsprechende Zumutbarkeit vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten. Grundsätzlich ist neben der Ausübung einer Vollzeittätigkeit bei 40 Stunden pro Woche eine Nebentätigkeit nicht zuzumuten.