Ursprünglich sollte das Unterhaltsrechtsreformgesetz zum 01.04.2007 kommen. Der Termin wurde sodann auf den 01.07.2007 verschoben. Nachdem aber das Bundesverfassungsgericht mit der am 23.05.2007 veröffentlichten Entscheidung die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder für verfassungswidrig erklärte, wurde die Reform erneut durch den Gesetzgeber gestoppt. Ein neuer Zeitpunkt für ein Inkrafttreten ist nicht bekannt. Wann und mit welchen Änderungen letztendlich das Gesetz kommen wird, ist derzeit nicht abzusehen. Bei der Unberechenbarkeit der Politik kann auch ein völliger Stopp des Reformgesetzes nicht ausgeschlossen werden. Die Hersteller von Papierbriketts reiben sich schon jetzt die Hände in Erwartung der Einstampfung einschlägiger Kommentare, Bücher etc.
Es verbleibt daher bei der Anwendung der bislang gültigen Rechtsvorschriften.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.2007:
Mitteilung der Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts Nr. 56/2007 vom 23.05.2007
Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend geht die Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber ist der in § 16151 BGB normierte Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil endet gem. § 16151 Abs. 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.
Diese unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines kinderbetreuenden Elternteils ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Sie verstößt gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Hamm. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung kommen die bestehenden Regelungen weiter zur Anwendung.
Eheliches Güterrecht
hier: Auskunftsanspruch im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens
OLG Düsseldorf, FamRZ 10/2007, Seite 830: „Ein Auskunftsanspruch im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens besteht auch dann, wenn der Anspruchsteller seinerseits Vermögenswerte verschwiegen hat oder verschweigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB oder aber aus dem Gesichtspunkt der illoyalen Vermögensminderung gemäß § 242 BGB geltend gemacht wird.“
Ähnlich hat vor kurzem auch der BGH entschieden: „Hinsichtlich bestimmter illoyaler Vermögensverfügungen kommt allerdings ein Recht auf Auskunft gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt“, vgl. BGH, FamRZ 2005, Seite 689. Das heißt, wenn ein Ehegatte Vermögen verschwinden lässt, also in Benachteiligungsabsicht handelt, kann der andere Ehegatte, wenn er hier konkrete Anhaltspunkte vortragen kann, einen Auskunftsanspruch insoweit gerichtlich durchsetzen. Die Betonung bei diesem Anspruch liegt auf konkrete Anhaltspunkte; vage Vermutungen reichen zur Geltendmachung des Anspruchs aber nicht.