Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.04.2007, Aktenzeichen II ZR 325/05, entschieden, dass der Stimmrechtsausschluss eines von drei Aufsichtsratsmitgliedern in der Aktiengesellschaft wegen persönlicher Beteiligung nicht zur Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats gemäß § 108 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz führt. Zur Vermeidung der Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats, der aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, muss das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der entsprechenden Sitzung des Aufsichtsrats teilnehmen, sich aber wegen des Stimmrechtsausschlusses der Stimme enthalten.