Mit einer weiteren Entscheidung hat der Bundesgerichthof festgestellt, dass auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes seine – um eine Ausbildungspauschale verminderte – Ausbildungsvergütung ebenfalls in vollem Umfang bedarfsdeckend anzurechnen ist. Ferner wurde festgestellt, dass das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen ist und beides auch dann gilt, wenn das Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt, der mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist, vgl. BHG XII ZS Urteil vom 12.10.2005.
Auszug aus dem Urteil:
Entgegen der Rechtsauffassung des OLG ist ab Eintritt der Volljährigkeit auch kein Grund dafür ersichtlich, zu Lasten des allein barunterhaltspflichtigen Kl. der nicht leistungsfähigen Mutter der Bekl. Anteile der Ausbildungsvergütung zuzurechnen. Seit der Volljährigkeit der Bekl. schuldet die Mutter ihr auch keinen Betreuungsunterhalt mehr. Soweit sie ihr gleichwohl Betreuungsleistungen erbringt, stellen diese sich als freiwillige Leistungen dar, die unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen. Die Bekl. kann mit ihrem eigenen Einkommen und mit dem vom Kl. geschuldeten Barunterhalt ihren gesamten Unterhaltsbedarf einschließlich des Wohnungsbedarfs abdecken. Denn die vom Kl. geschuldeten Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle schließen nach std. Rspr. des Senats auch den Wohnbedarf des Kindes mit ein.