Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.06.2006, Az.: 15 W 213/05, muss eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Rechtsanwaltsaufträgen, deren Ausführungen nur durch in den Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Rechtsanwälte erfolgt, in das Handelsregister eingetragen werden, auch wenn die Aktiengesellschaft selbst eine Anwaltszulassung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht hat.
Das OLG Hamm begründet dies einerseits damit, dass § 37 Abs. 4 Nr. 5 AktG auf die Anwaltszulassung nach der BRAO nicht anwendbar sei, weil die Zulassung zur Anwaltschaft keine „staatliche Genehmigung“ in diesem Sinne darstelle, jedenfalls nicht für die Aktiengesellschaft.
Denn die grundsätzliche Zulassungspflicht für Anwälte gemäß § 4 BRAO betrifft nur natürliche Personen, wohingegen die §§ 59 c ff. BRAO ausschließlich die Zulassung von Rechtsanwalts GmbHs zum Gegenstand haben. Mangels gesetzlicher Regelung bedarf daher eine Anwalts-Aktiengesellschaft nicht der Zulassung nach den Vorschriften der BRAO, weil insbesondere die §§ 59 c ff. BRAO auf die Aktiengesellschaft auch nicht analog angewendet werden können.
Da nach dem Unternehmensgegenstand nur zugelassene Rechtsanwälte, die also ihrerseits der Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammer nach der BRAO unterliegen, die Rechtsberatung durchführen dürfen, besteht auch kein Bedürfnis, so das OLG Hamm in der Entscheidung, im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung eine eigene Anwaltszulassung der Anwalts-Aktiengesellschaft zu fordern.