Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.09.2006 (Az. II ZR 108/05) seine bisher bereits ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung auch dann haftet, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mitteln verfügte, der Geschäftsführer es jedoch pflichtwidrig unterlassen hatte, die Erfüllung der Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne, sicherzustellen.

Der BGH bekräftigt in dieser Entscheidung nochmals, dass der Geschäftsführer, wenn er absehen kann, dass zum Fälligkeitszeitpunkt für die Sozialbeiträge nicht genügend liquide Mittel vorhanden sind, um diese in voller Höhe abzuführen, er notfalls andere Ausgaben zurückstellen muss, insbesondere auch eine Kürzung der Nettolöhne vornehmen muss, um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ungekürzt abführen zu können.

Die Strafbarkeitsrisiken und Haftungsrisiken von GmbH – Geschäftsführern sind durch diese Entscheidung nicht vermindert worden.

(BGH, NJW 2006, 3573 = NZG 2006, 904)