(Beschluss des KG Berlin vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06;
Urteil des OLG Hamburg vom 24.08.2006, Az. 3 U 103/06)
Nach §§ 312 b, 355 Abs. 1 Satz 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern grundsätzlich zwei Wochen. Die Frist beginnt hierbei mit dem Zeitpunkt, zu welchem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt worden ist. Wird diese Belehrung jedoch erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat.
Mit der Frage, welche Widerrufsfrist bei Vetragsabschlüssen auf der Internetplattform e-bay einzuräumen ist, haben sich jüngst das Kammergericht Berlin und das Oberlandesgericht Hamburg befasst. Nach Ansicht der Gerichte müssen Händler ihren Kunden (Verbrauchern) bei Geschäften auf der Handelsplattform e-bay ein einmonatiges Widerrufsrecht einräumen.
Zur Begründung führen die Gerichte an, dass es bei e-bay-Geschäften den gewerblichen Anbietern von Waren nicht möglich sei, ihrem Vertragspartner vor Vertragsschluss eine wirksame, den gesetzlichen Anfordernissen entsprechende Widerrufsbelehrung zukommen zu lassen. Insbesondere könne die Belehrung nicht – wie vom Gesetzt gefordert – in „Textform“ vor dem Vertragsschluss übersendet werden. Vielmehr wird regelmäßig erst nach Abschluss der Versteigerung dem Ersteigerer (Käufer) eine E-Mail übersandt, in welcher eine Widerrufsbelehrung enthalten ist. Damit erfolgt der Zugang der Belehrung erst nach Vertragsschluss, wonach § 355 Abs. 2 BGB greife und dem Verbraucher eine Widerrufsfrist von einem Monat einzuräumen ist.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtssprechungstendenz sollten Unternehmer, welche sich der Handelsplattform e-bay bedienen, zu ihrer eigenen Rechtssicherheit bereits im Rahmen der Belehrung auf der Angebotsseite auf die einmonatige Widerrufsfrist hinweisen. Spätestens nach Vertragsabschluss, somit nach Versteigerungsende, muss er dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitteilen. Sinnvollerweise könnte diese zusammen mit der Warenlieferung übermittelt werden.