Urteil des BGH vom 14.11.2007, Az. VIII ZR 19/07
Bei einem Mieterwechsel während des Abrechnungszeitraumes hat der ausziehende Mieter einen Anspruch auf Zwischenablesung, soweit verbrauchsabhängig abzurechnen ist. Gleichwohl ist der Vermieter nicht zu einer Zwischenabrechnung verpflichtet. Da der Vermieter grundsätzlich nicht zu Teilabrechnungen verpflichtet ist, braucht auch bei einem Mieterwechsel während des Abrechnungszeitraumes die Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der ganzen Abrechnungsperiode erfolgen.
Bislang waren sich die Gerichte uneinig über die Beantwortung der Frage, welche der Parteien eines Mietvertrages die sog. Nutzerwechselgebühr bezahlen muss. Sämtliche Möglichkeiten waren hierbei vertretbar: Nach Ansicht mancher Gerichte hatte der ausziehende Mieter quasi als Veranlasser die entstehenden Kosten zu tragen. Andere Gerichte forderten diese von dem einziehenden Mieter oder befürworteten eine Teilung zwischen dem bisherigen und dem neuen Mieter.
Mit seiner Entscheidung vom 14.11.2007 hat nunmehr der Bundesgerichtshof Klarheit geschaffen:
Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung. Im Sinne von § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB sind unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Die sog. „Nutzerwechselgebühr“ falle im Rahmen eines Mietverhältnisses hingegen nicht regelmäßig, sondern lediglich im Zusammenhang mit dem Auszug eines Mitarbeiters an.
Im Ergebnis hat damit der ausziehende Mieter nicht die Kosten einer Zwischenablesung oder Zwischenabrechnung zu bezahlen, da es sich hierbei um typische Verwaltungskosten handelt, für die der Vermieter aufzukommen hat.
Anders kann die Sachlage demnach nur dann sein, wenn Mieter und Vermieter beispielsweise im Rahmen des schriftlichen Mietvertrages ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen haben.