Das neue Unterhaltsrecht

Am 01.01.2008 ist nunmehr doch das neue Unterhaltsrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will mit dem neuen Recht das Kindeswohl stärken, die Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten verschärfen, die Rechtsstellung von kinderbetreuenden Elternteilen verbessern sowie insgesamt das Unterhaltsrecht vereinfachen.

Stärkung des Kindeswohls:

Der Gesetzgeber behandelt nunmehr minderjährige Kinder vorrangig; das bedeutet, dass im Mangelfall zunächst die Ansprüche der minderjährigen Kinder sicherzustellen sind. Die Intention der neuen Gesetzeslage ist die Bekämpfung der Kinderarmut und soll darüber hinaus dem Umstand Rechnung tragen, dass minderjährige Kinder, anderes als Erwachsene, sich nicht selbst unterhalten können.
Nacheheliche Eigenverantwortung:

Der Gesetzgeber will hier den unterhaltbegehrenden Ehegatten deutlich mehr in die Pflicht nehmen. So soll der kinderbetreuende Elternteil wesentlich früher verpflichtet sein, einer Tätigkeit nachzugehen, also sich selbst zu unterhalten. Es besteht also nunmehr vom Grundsatz her wesentlich früher die Verpflichtung zur Erwerbsobligenheit.
Auch die Erfordernisse für eine angemessene Erwerbstätigkeit wurden gesenkt. Entscheidend soll jetzt nicht mehr unbedingt der in der Ehe erreichte Lebensstandard sein.
Ferner wurde die Befristungsmöglichkeit verschärft; auch kann der Unterhalt in der Höhe stärker beschränkt werden.

Letztendlich wird es wohl immer auf Einzelfallentscheidung ankommen. Feststehen durfte aber, dass der unterhaltsbegehrende Ehegatte die Gründe für sein Unterhaltsbegehren ausführlich darlegen und ggf. beweisen muss.

Kinderbetreuende Elternteile:

Mit dem neuen Unterhaltsrecht wird auch die Mutter eines nichtehelichen Kindes nunmehr deutlich besser gestellt. Dies folgt schon aus dem neuen Rangverhältnis.

Vereinfachung des Unterhaltsrechts:

Der Gesetzgeber will mit der neuen Regelung das Unterhaltsrecht vereinfachen. Dies will er zum einen durch die neuen Rangverhältnisse erreichen; zum anderen soll durch die neue Kindergeldanrechnung die in der Vergangenheit teilweise extrem komplizierte Berechnung vereinfacht werden.

Abschließend ist daher jedem (r) Betroffenen zu raten, anwaltlichen Rat einzuholen.

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