Urteil des BGH vom 16.11.2008, Az.: VIII ZR 222/06
Der Vermieter muss eine Mietsache grundsätzlich in einem mangelfreien Zustand übergeben und sie auch bis zur Beendigung des Mietverhältnisses in diesem Zustand erhalten. Treten Mängel an der Mietsache auf, so stehen dem Mieter verschiedene Rechte zu: Mietminderung, Schadensersatz oder Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Selbstbeseitigung des Mangels.
Bevor der Mieter jedoch sich auf vorgenannte Rechte berufen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Für ein Selbstbeseitigungsrecht des Mieters und der hieraus folgende Kostenerstattungsanspruch ist beispielsweise unabdingbare Voraussetzung, dass der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt und diesen unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert hat. Erst nachdem der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug geraten ist, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen und schließlich Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
So hat Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.01.2008, Az: VIII ZR 222/06 entschieden, dass der Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist, keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung hat.
Nach der gesetzlichen Wertung des § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB kommt dem Vermieter der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zu. Nach der Intention des Gesetzgebers soll er nicht vor „vollendete Tatsachen“ gestellt werden, sondern grundsätzlich zunächst selbst die Möglichkeit haben, die Mietsache auf behauptete Mängel zu überprüfen, zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen, auf welcher Ursache ein Mangel beruht sowie feststellen zu können, ob und auf welche Weise der Mangel beseitigt werden kann.