Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 10.12.2007, Aktenzeichen II ZR 180/06, seine Rechtsprechung bekräftigt und präzisiert, dass auch in der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG die Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) uneingeschränkt gelten. Insbesondere gibt es ein Sonderrecht der GmbH & Co. KG unter dem Gesichtspunkt der „wirtschaftlichen Einheit“ der beiden Gesellschaften nicht. Die Einlage-Forderung in der GmbH ist daher nicht erfüllt, wenn die Stammeinlagemittel umgehend nach Einzahlung in die GmbH von dieser als Darlehen an die vom Einzahlenden beherrschte KG weiterfließen.
Ausdrücklich stellt der BGH auch fest, dass sich aus den Kapitalerhaltungsregeln im GmbH-Recht (§§ 30, 31 GmbHG) nichts anderes ergibt, weil diese Regeln erst dann eingreifen können, wenn das Stammkapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde, was in dieser Fallgestaltung nicht der Fall sei.