Rauchen in der Mietwohnung – Schadensersatzpflicht des Mieters?

Urteil des BGH vom 05.03.2008, Az: VIII ZR 37/07

Ein Mieter hat Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache nicht zu vertreten, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden. Die normale Abnutzung der Mietsache fällt damit dem Vermieter zur Last, zumal diese durch die monatliche Miete abgegolten ist.

Grundsätzlich ist das Rauchen in einer gemieteten Wohnung gestattet. Ob aber auch „exzessives“ Rauchen eines Mieters, welches bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat, noch unter den vertragsgemäßen Gebrauch fällt, hat nun der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.03.2008 entschieden. Hiernach geht das Rauchen in einer Mietwohnung dann über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn hierdurch Verschlechterungen im Mietobjekt verursacht wurden, welche sich nicht mehr durch „normale“ Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.

Der BGH argumentierte dahingehend, dass der Vermieter die Möglichkeit hat, bei der Abfassung des Mietvertrages die Pflicht zur Ausführung von erforderlichen, „normalen“ Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu übertragen. Hierdurch sei er hinreichend vor hohen Renovierungskosten geschützt.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass auch im Falle des „exzessiven“ Rauchens der Mieter sich nicht schadensersatzpflichtig macht, wenn sich die Folgen seines Tabakkonsums mittels einfacher Renovierung entfernen lassen. Ob er sodann zur Renovierung verpflichtet ist, lässt sich den Regelungen des Mietvertrages entnehmen.

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