Kein Neubeginn der Abrechnungsfrist für die Betriebskostenabrechnung durch Anerkenntnis des Mieters

Urteil des BGH vom 09.04.2008, Az.: VIII ZR 84/07

Gem. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB hat ein Vermieter die Nebenkostenabrechnung seinem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen. Zur Einhaltung der Jahresfrist genügt eine formell ordnungsgemäße Abrechnung. Diese muss als Mindestangaben

– eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,

– die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Umlagemaßstabs,

– die Berechnung des jeweiligen Anteils des Mieters und

– den Abzug der Vorauszahlungen des Mieters enthalten.

Rechnet der Vermieter erstmals nach Ablauf der Abrechnungsfrist ab, ist die Geltendmachung einer Nachforderung aus der Abrechnung ausgeschlossen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Hat der Vermieter hingegen noch innerhalb der Abrechnungsfrist eine Abrechnung seinem Mieter zukommen lassen, ist diese jedoch fehlerhaft und wurde erst nach Fristablauf berichtigt, so kommt es auf die Art des Fehlers an, ob der Vermieter noch eine Nachforderung beanspruchen kann:

Formelle Fehler können nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr mit Erfolg korrigiert werden. War also die innerhalb der Abrechnungsfrist übersandte Abrechnung wegen formeller Fehler insgesamt unwirksam und wurde eine Korrektur erst nach Fristablauf bewirkt, so ist der Vermieter mit einer Nachforderung ausgeschlossen, denn bei der im Gesetz geregelten Abrechnungsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Hieran ändern auch Zusagen des Mieters nichts.

Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 09.04.2008, Az: VIII ZR 84/07 folgendes entschieden:

Erteilt der Vermieter dem Mieter vor Ablauf der gesetzlichen Abrechnungsfrist eine formell nicht ordnungsmäßige Abrechnung, und erklärt der Mieter hierauf, er werde den sich hieraus ergebenden Nachforderungsbetrag begleichen, so kann dennoch der Vermieter Betriebskosten nicht nachfordern. Vielmehr verbleibt es dabei, dass die fristgemäße Abrechnung wegen formeller Fehler insgesamt unwirksam ist, eine behauptete Nachforderung somit nicht fällig werden kann.

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