Formbedürftigkeit von Anteilsabtretungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 10. März 2008, II ZR 312/06, zur Frage der Formbedürftigkeit von Anteilsabtretungen Stellung genommen.

Gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG bedarf die Verpflichtung zur Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils der notariellen Beurkundung. Dagegen sind grundsätzlich Anteile an Personengesellschaften, im entschiedenen Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), formfrei übertragbar. In der Literatur wird vertreten, dass die Gesellschaftsanteile einer GbR, deren alleiniger Zweck das Halten und Verwalten von GmbH-Anteilen oder Grundstücken ist, in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 4 GmbHG bzw. § 311 b BGB der notariellen Beurkundung bedürfe, weil andernfalls diese Formvorschriften umgangen würden.

Im Anschluss an die Entscheidung BGH Z 86, 367 zu einer Gründstücke haltenden GbR entschied der BGH jetzt, dass die Übertragung von Anteilen an einer GbR, deren Zweck das Halten von GmbH-Beteiligungen ist, grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfe, es sei denn, es handle sich um einen Fall, bei dem ausschließlicher Zweck der Einschaltung einer GbR die Umgehung der Formvorschriften sei. In dem entschiedenen Fall, in dem es um eine Mitarbeiterbeteiligung an einem Unternehmen ging, hat der BGH dies nicht festgestellt.

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