Gestattet der Eigentümer eines Grundstücks eine von dem Nachbargrundstück ausgehende Störung, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht.
Urteil des BGH vom 29.02.2008, Az: V ZR 31/07
Gestattet der bisherige Eigentümer eines Grundstücks einen bestimmten Störungszustand, welcher von dem Nachbargrundstück ausgeht, und unterbleibt hierbei eine dingliche Belastung seines Grundstücks, so handelt es sich hierbei um ein schuldrechtlich vereinbarte, und damit lediglich zwischen den Beteiligten wirkende Duldungspflicht bzw. sogar nur um eine gefälligkeitshalber erteilte und je nach den Umständen widerrufliche Erlaubnis. Eine derartige Gestattung bindet den Erwerber des Grundstücks grundsätzlich nicht.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der neue Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks eine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines Rechtsvorgängers übernommen hat. Ein derartiger Übernahmewille des Erwerbers kann aber nicht ohne weiteres unterstellt werden, sondern muss unmissverständlich zum Ausdruck gekommen oder gar dokumentiert worden sein.
Im Ergebnis gilt festzuhalten, dass sich der Erwerber eines Grundstückes nicht entgegenhalten lassen muss, dass sein Rechtsvorgänger bislang darauf verzichtet hat, seinen Nachbarn auf Beseitigung oder Unterlassung einer Störung in Anspruch zu nehmen.