Urteil des BGH vom 19.11.2008, Aktenz.: VIII ZR 30/08
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob zwischen den Parteien eines Mietverhältnisses formularvertraglich wirksam ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters vereinbart werden kann.
In einem Formularmietvertrag war folgende Klausel enthalten:
„Es wird vereinbart, dass der Mieter auf sein ordentliches Kündigungsrecht ein Jahr lang, ab Mietbeginn, verzichtet und er in dieser Zeit demnach nur außerordentlich kündigen kann!“
Zu dieser Klausel hat der BGH entschieden, dass der darin enthaltene einseitige Kündigungsausschluss zu Lasten des Mieters nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Hierdurch sei der Mieter unangemessen benachteiligt, weil der Vermieter sich nicht in gleicher Weise gebunden hätte.
In Konsequenz hieraus kann ein Mieter trotz des entgegenstehenden Wortlautes im Formularmietvertrag das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Mit seiner Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof die bisherige Rechtsprechung, dass ein einseitiger, formularvertraglicher Kündigungsverzicht des Mieters außerhalb einer wirksamen Staffelmietvereinbarung oder eines wirksamen Zeitmietvertrages nicht bindend vereinbart werden kann.