Beweislast des Wohnraumvermieters für Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten

Urteil des BGH vom 21.01.2009, Aktenzeichen: VIII ZR 107/08

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 21.01.2009 erneut die Rechte von Mietern in Wohnraummietverhältnissen gestärkt. In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein Vermieter im Streitfall beweisen muss, dass die Nebenkostenabrechnung rechtzeitig zum Jahresende beim Mieter eingegangen sein muss. Das lediglich rechtzeitige Abschicken der Betriebskostenabrechnung reicht hingegen nicht aus.

Nach § 556 Abs. 3 BGB ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Mieter behauptet, die Nebenkostenabrechnung seines Vermieters sei ihm nicht zum 31. Dezember des Folgejahres zugegangen. Er verweigerte deshalb die von seinem Vermieter geltend gemachte Nachforderung in Höhe von 270,00 EUR. Der Vermieter konnte lediglich beweisen, dass die Abrechnung rechtzeitig durch Aufgabe zur Post abgesendet worden sei. Dies genügt jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht. Die ledigliche Versendung als Brief begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Mieter die Betriebskostenabrechnung auch rechtzeitig zugegangen ist. Hiernach war der Vermieter mit der geltend gemachten Nachforderung ausgeschlossen.

Im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs empfiehlt sich, dass Vermieter eine Betriebskostenabrechnung persönlich ihrem Mieter übergeben, diese durch einen Boten überbringen lassen oder zumindest per Einschreiben mit Rückschein zustellen.

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