Eigenbedarfskündigung des Vermieters wegen Wohnbedarfs eines Schwagers

Beschluss des BGH vom 03.03.2009, Aktenzeichen VIII ZR 247/08

In seinem Beschluss vom 03.03.2009 hat der Bundesgerichtshof die in der Literatur und Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend vertretene Auffassung bestätigt, dass der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters diesen zum Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung berechtigen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen dem Vermieter und seinem Schwager ein besonders enger persönlicher Kontakt besteht. So hiernach eine „moralische Verpflichtung und sittliche Verantwortung“ des Vermieters besteht, für den Wohnbedarf seines Schwagers Sorge zu tragen, ist auch seinem Wunsch nach größerer räumlicher Nähe zu seinem Schwager nichts entgegenzusetzen.

Zu beachten ist jedoch, dass nicht allein die reinen Verwandtschaftsverhältnisse für den Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung ausreichen, sondern dass es stets einer Einzelfallprüfung bedarf, ob ein enger Kontakt zwischen Vermieter und Schwager nach persönlicher Anhörung der Parteien in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei bejaht werden kann.