Urteil des AG Neuruppin vom 15.01.2009, Az: 42 C 273/08
Grundsätzlich schuldet ein Mieter die monatlich vereinbarte Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, § 535 Abs. 2 BGB. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Parteien sich im Vorfeld darüber geeinigt haben, dass der Mieter nach seinem Auszug, aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, keine Miete mehr bezahlen muss, wenn ein Nachmieter gefunden ist.
In dem vom Amtsgericht Neuruppin am 15.01.2009 entschiedenen Fall kündigte der Mieter zum 31.01.2008, zog jedoch schon Ende Oktober 2007 aus. In der Folgezeit, d.h. bereits Mitte November 2007 und somit zu einem Zeitpunkt, in welchem die Kündigungsfrist für den alten Mieter noch lief, überließ der Vermieter einem Nachmieter die Räumlichkeiten zur Renovierung. Somit war der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außer Stande, dem bisherigen Mieter den Gebrauch zu gewähren. Deshalb war er von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zur Entrichtung der Miete verpflichtet, § 537 Abs. 2 BGB.
Die Pflicht zur Entrichtung von Miete entfällt selbst dann, wenn der Vermieter vom Nachmieter noch keine Miete erhält.