Seit 01.09.2009 gelten neue gesetzliche Regelungen beim Zugewinn – wie auch beim Versorgungsausgleich
1. Zugewinnausgleich
Das neue Recht gilt für alle am 01.09.2009 anhängigen Verfahren mit Ausnahme der Regelung des § 1374 BGB.
Das Gesetz berücksichtigt jetzt auch negatives Anfangsvermögen. Nunmehr kann die Rückführung von Schulden während der Ehe im Rahmen des Zugewinnausgleichs Berücksichtigung finden.
Ferner hat der Gesetzgeber die Auskunftspflicht im § 1379 BGB erweitert. Auf Verlangen muss auch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft erteilt werden. Der Gesetzgeber will mit diesem zusätzlichen Stichtag das Aufdecken von Vermögensmanipulationen erleichtern. Auch hat der Gesetzgeber im Wege des § 1390 BGB die Möglichkeit geschaffen, dass der Ausgleichsberechtigte Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung verlangen kann.
2. Versorgungsausgleich
Zwar wird mit dem neuen Gesetz an der Halbteilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte festgehalten; es gilt jetzt die Halbteilung jedes Anrechts eines jeden Ehegatten. Das bedeutet, das jeder Ehegatte in der Regel Ausgleichsberechtigter und Ausgleichsverpflichteter ist.
Nach § 10 Versorgungsausgleichsgesetz gilt der Grundsatz der internen Teilung. Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.
Die externe Teilung wird nunmehr unter § 14 Versorungsausgleichsgesetz geregelt und ist nur unter den im Gesetz geregelten Möglichkeiten durchzuführen.
§ 18 Versorgungsausgleichsgesetz gibt nunmehr die Möglichkeit, keinen Wertausgleich durchzuführen, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist.
Ferner soll ein Wertausgleich bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren nur auf Antrag eines Ehegatten stattfinden.