Urteil des Bundesgerichtshof vom 13.07.2010, AZ: VIII ZR 129/09
Für den Fall, dass ein Mieter wiederholt unpünktlich die von ihm geschuldete Miete entrichtet, steht dem Vermieter im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB das Recht zur ordentlichen fristgemäßen Kündigung zu. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass grundsätzlich vor Ausspruch einer solchen Kündigung dem Mieter eine Abmahnung zugehen muss, um ihm die Möglichkeit zu gewähren, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten.
Die Fälligkeit der Miete richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen im Mietvertrag. Oftmals ist in Mietverträgen (zumindest sinngemäß) die gesetzliche Regelung wiedergegeben. Danach ist die Miete im Voraus fällig, spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats, § 556 b Abs. 1 BGB. In seiner Entscheidung vom 13.07.2010, AZ: VIII ZR 129/09, hat der BGH nunmehr festgelegt, dass bei der Bemessung dieser Frist ein Samstag nicht als Werktag mitzählt. Dies hat seinen Grund darin, dass Mietzahlungen größtenteils durch Überweisung über Bankinstitute abgewickelt werden und als Bankgeschäftstage nur die Tage von Montag bis Freitag gelten.
Als Beispiel:
Wenn die Miete für den Monat Oktober 2010 spätestens zum dritten Werktag fällig ist, so ist sie bis zum 05.10.2010 zu entrichten, denn als Werktage im Sinne von § 556 b BGB sind anzusehen Freitag, 01.10., Montag, 04.10. und Dienstag, 05.10..