Der neue § 309 Nr.13 BGB; Auswirkungen auf Arbeitsverträge

Mit Wirkung zum 01.10.2016 hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 309 Nr. 13 BGB geändert. Idee des Gesetzgebers war es Verbrauchern einfacher zu ermöglichen im Rahmen getätigter Geschäfte Erklärungen abzugeben. Seit 01.10.2016 reicht jetzt die „Textform“. Das hat auch beispielsweise Auswirkungen bei von Arbeitgebern mehrfach verwendeten Arbeitsverträgen, die sogenannte Ausschlußklauseln enthalten. Die „Schriftform“ kann nach einhelliger Auffassung in der arbeitsrechtlichen Literatur als Erfordernis zur Abgabe von Erklärungen in vertraglichen Ausschlußklauseln n i c h t mehr wirksam vereinbart werden. Dies gilt dort, wo eine AGB Kontrolle von arbeitsvertraglichen Klauseln stattfinden kann ( § 310 Abs.4 Satz 1 BGB).

Ob im Hinblick auf die neue Vorschrift in der Vergangenheit formulierte Ausschlussklauseln weiterhin (über den 30.09.2016 hinaus) anwendbar sind, hängt jeweils von einer konkreten und individuellen Betrachtung der Vertragsklausel ab.