Trendwende im VW-Abgas-Skandal

In zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen hat sich eine Trendwende zugunsten geschädigter Kunden aufgrund des VW-Abgasskandal abgezeichnet.
Viele Gerichte folgen nun verstärkt der Meinung von Geschädigten, dass der VW-Konzern verpflichtet ist, Fahrzeuge betroffener Kunden zurückzunehmen.
Viele Urteile zielen nunmehr darauf ab, dass hier eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Kunden (§ 826 BGB) oder gar ein Betrug (§ 263 StGB) seitens des VW-Konzerns anzunehmen ist.

Insbesondere das Landgericht Nürnberg-Fürth hat hier in der jüngeren Vergangenheit zahlreiche gerichtliche Entscheidungen zu Gunsten der Kunden erlassen und VW zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt.
Der Kunde muss sich in einem solchen Fall lediglich die Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, die er für die gefahrenen Kilometer erhalten hat – Beispiel also:
(Kaufpreis 35.000 € x 100.000 gefahrene Kilometer) : 300.000 km Restfahrleistung
= 11.666,66 € Nutzungsentschädigung ;

ergibt Rückzahlung an den Kunden: 23.333,34 €

Auch das Landgericht Bayreuth hat in einem bahnbrechenden Urteil vom 12.05.2017 (Aktenzeichen 23 O 348/16) einem Kunden Recht gegeben.
Der Betroffene erhielt den Kaufpreis unter Anrechnung der Nutzungsentschädigung zurück und konnte sein Fahrzeug zurückgeben.
Dieses Urteil wurde sogar rechtskräftig, was angesichts zahlreicher Einlegungen von Rechtsmitteln vom VW-Konzern eine Trendwende einläuten dürfte.

Damit steigen die Chancen geschädigter VW-Kunden, erfolgreich gegen den VW-Konzern vorzugehen.

Weiterhin bleibt eine spannende Frage, wann der Bundesgerichtshof mit der Angelegenheit befasst wird, damit angesichts der zahlreichen obergerichtlichen Urteile eine richtungsweisende höchstrichterliche Entscheidung erlassen wird.

Betroffene VW-Kunden sollten deshalb in jedem Falle ihren Vertrag prüfen lassen.
Auch ältere betroffene Pkws könnten deshalb mittlerweile gute Chance auf eine Rückabwicklung haben.
Insbesondere finanzierte Verträge könnten ebenso zu einer Rückabwicklung gelangen, da hier der sogenannte „Widerrufs-Joker“ gezogen werden könnte.