Die Corona-Pandemie trifft viele Gewerbetreibende hart. Vor allem Hotels, Gaststätten und Cafés sind betroffen und mussten schließen. Viele hoffen auf Ausgleich einer Versicherung, die Ersatz bei staatlich verordneten Schließungen leistet.
Die meisten dieser Versicherungen lehnen jedoch eine Eintrittspflicht ab und bieten lediglich Kulanzzahlungen an. Begründet wird dies oft damit, dass ein besonderer Fall mit Erkrankung innerhalb des Betriebes nicht vorliegt und/oder der Virus Covid-19 nicht in den Versicherungsbedingungen aufgeführt ist.
Diese Auffassung muss aber nicht richtig sein: Im Streit um Betriebsschließungen infolge des Coronavirus hat das Landgericht Mannheim jetzt ein Urteil gefällt. Und dieses stützt die Rechtsauffassung, dass in vielen Fällen die Betriebsschließungs-Versicherer voll leisten müssen, wenn ein Betreiber seinen Betrieb infolge der Covid-19-Vorsichtsmaßnahmen zusperren musste (Urteil vom 29. April 2020, Az. 11 O 66/20). „Es liegt eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor“, heißt es in den Urteilsgründen. Auch der Leistungskatalog ist nach Auffassung der Richter nicht abschließend: Die aufgeführten Krankheiten in den Vertrags-Bedingungen seien nur beispielhaft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Tatsächlich können Ihnen daher Ansprüche gegen Ihre Versicherungsgesellschaft zustehen, auch wenn in Ihrem Betrieb kein Fall mit Covid-19-Erkrankung aufgetreten ist. Lassen Sie daher in jedem Fall Ihre Versicherungspolice anwaltlich prüfen und sich beraten. Sonst verschenken Sie vielleicht dringend benötigtes Geld.