Wurde einem Vertragsarzt sein Versorgungsauftrag bereits entzogen, kann der Zulassungsausschuss (ZA) ein Nachbesetzungsverfahren ablehnen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (Urteil vom 30. Oktober 2019, Az.: B 6 KA 14/18 R). Im vorliegenden Fall hatte ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der über einen vollen Versorgungsauftrag verfügte, die hälftige Zulassung in ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) eingebracht. Der ZA genehmigte ihm damals die Anstellung im MVZ, entzog ihm aber die andere Hälfte seiner Zulassung, weil er kaum ärztlich tätig war. Dennoch beantragte der Arzt zu einem späteren Zeitpunkt beim ZA die Ausschreibung seines halben Vertragsarztsitzes. Das lehnte der Ausschuss ab.
Das BSG ist der Meinung, dass nach § 103 Abs. 3 a Satz 1 SGB V der ZA auf Antrag eines Vertragsarztes zu entscheiden habe, ob in einem Planungsbereich, in dem Zulassungsbeschränkungen angeordnet seien, für einen frei werdenden Vertragsarztsitz ein Nachbesetzungsverfahren durchgeführt werde. Das gelte auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftigem Entzug. Voraussetzung für eine Ausschreibung sei jedoch eine objektiv fortführungsfähige Praxis. Eine solche habe aber nicht mehr bestanden. Der Arzt hätte ehemals im Gegenzug zur Erteilung einer Anstellungsgenehmigung im MVZ auf die hälftige Zulassung verzichtet und die noch bestehende Praxis im Umfang eines allenfalls halben Versorgungsauftrags in das MVZ überführt. Damit habe er diese auch wirtschaftlich verwertet. Eine doppelte Verwertung des Vertragsarztsitzes sei unmöglich.