Urteil des BGH vom 11.03.2009, Aktenzeichen VIII ZR 74/08
In seinem Leitsatz im Urteil vom 11.03.2009, Aktenzeichen VIII ZR 74/08, hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es einer Beifügung des örtlichen Mietspiegels nicht bedarf, wenn der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug nimmt und dabei dem Mieter die Einsichtnahme in diesen in den Räumen seines Kundencenters vor Ort anbietet.
Grundsätzlich sind bestimmte Formalien bei einem Mieterhöhungsverlangen zu beachten. So ist gemäß § 558 a Abs. 1 BGB ein Erhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen jedoch an die Begründung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. So soll die Angabe des nach Auffassung des Vermieters einschlägigen Mietspiegelfeldes genügen. Die Beifügung des Mietspiegels ist hingegen nicht zwingend notwendig. Zum Beispiel bedarf es einer Beifügung dann nicht, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist, oder der Vermieter in seinem Erhöhungsverlangen die Einsichtnahme in den Räumen seines Kundencenters am Wohnort des Mieters anbietet.