Urteil des Kammergericht Berlin vom 03.11.2008, Aktenzeichen 12 U 185/08
Wer aus einem parkenden Pkw aussteigen will, hat sich zuvor zu vergewissern, dass er beim Öffnen der Autotüre andere Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Gleichzeitig hat er aber auch den Aussteigevorgang zügig zu beenden.
In dem von dem Kammergericht Berlin entschiedenen Fall hat ein Autofahrer während des Aussteigens seinen Schlüssel im Wageninneren verloren. Als er diesen bei geöffneter Wagentür suchte, rammte ein herannahendes Fahrzeug sein Auto. Der Fahrer des geparkten Fahrzeuges klagte deshalb auf Schadensersatz. Vor dem Kammergericht Berlin bekam er jedoch kein Recht.
Nach der Entscheidung darf die Tür nicht länger als unbedingt erforderlich offen gelassen werden. Wer etwas sucht oder noch eine Tasche mitnehmen möchte, muss dies von der Beifahrerseite aus erledigen. Den Fahrer eines vorbeifahrenden Fahrzeuges trifft beim Touchieren der geöffneten Wagentür keine Schuld, wenn er mindestens 50 cm Seitenabstand einhält.