Seit 1. Mai 2006 regelt § 2 Straßenverkehrsordnung (StVO), dass die Bereifung den Wetterverhältnissen anzupassen ist. Absatz 3 a der Vorschrift lautet:
„Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Schei-benwaschanlage.“
Es gibt also in Deutschland keine pauschale Winterreifenpflicht, sondern eine Winterreifen- und Frostschutzmittel-„Verordnung“ im konkreten Einzelfall. Bei winterlichen Witterungs- und Straßenverhältnissen kann jedoch – unabhängig vom verkehrstechnischen Sicherheitsaspekt – aus juristischer Sicht nur dazu geraten werden, mit Winterreifen/M+S-Reifen zu fahren:
– zum einen wird hierdurch ein Bußgeld (20 – 40,- €) vermieden
– zum anderen kann weitreichenderen, vor allem versicherungsrechtlichen Folgen im Falle eines Unfalls entgangen werden.
Bei Verkehrsunfällen, bei denen eine Schuld durch Verwendung abgefahrener Rei-
fen (weniger als 1,6 mm im mittleren Bereich der Lauffläche) oder von Sommerreifen bei winterlichen Straßenbedingungen, d. h. Schnee- und Eisglätte, festgestellt wird, kann die Kfz-Haftpflichtversicherung Rückgriff auf den Verantwortlichen nehmen.
Bei der Montage von Winterreifen ist zu beachten, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Pneus (Geschwindigkeitsindex) oftmals unter der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, die in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Für diesen Fall schreibt eine EU-Richtlinie vor, einen Hinweisaufkleber mit der für die verwendeten Winterreifen zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrers anzubringen. Fehlt der Aufkleber, kann ein Bußgeld i.H.v. 5,- € fällig werden.
Übrigens: Reifen mit Spikes sind verboten! Hier droht ein Bußgeld i.H.v. 50,- € und ein Punkt in Flensburg.
Gerichtlich entschieden wurde schon mehrfach über die Winterreifenpflicht bei Mietwagen. Anlass der Streitigkeiten waren Unfälle, in die Mietwagenfahrer verwickelt waren und das Leihauto mit Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen unterwegs war. Ein Sachverständiger hat in diesen Fällen gutachterlich überprüft, ob dieser Umstand auch unfallursächlich war. In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein von einem professionellen Autoverleih zur Verfügung gestelltes Fahrzeug stets mit einer an die Jahreszeit angepassten Bereifung ausgestattet sein muss. Achten Sie also bei der Übernahme des Autos darauf, und weisen Sie die Mietwagenfirma ausdrücklich darauf hin.
Zu beachten ist schließlich, dass in einigen anderen Ländern eine tatsächliche Winterreifenpflicht für einen bestimmten Zeitraum genau festgelegt ist (z.B. Österreich: vom 01.11. – 15.04.). Bitte erkundigen Sie sich, falls Sie einen Skiurlaub im Ausland planen. Automobilclubs und Reifenhersteller informieren derzeit über die richtige Wahl der Winterreifen.
Rechtsanwälte beraten Sie hingegen kompetent, wenn Sie im Falle eines Unfalles oder eines Bußgeldbescheides rechtliche Hilfe benötigen.