Auch auf das Wohnungseigentumsrecht wirkt sich die Corona-Pandemie erheblich aus.
Eigentümer- Versammlungen sind teilweise auf unbestimmte Zeit verschoben.
Dringende Investitionen werden mangels nicht gefaster Beschlüsse zurückgestellt. Jahresabrechnungen müssten eigentlich genehmigt werden.
Eigentümer, Verwaltungsbeiräte und Verwalter müssen in der Krise gut zusammenarbeiten, um Konflikte zu vermeiden. Das wichtigste in Kürze:
- grundsätzlich sollten in der Zeit der Kontaktsperre keine Eigentümerversammlung stattfinden. Ausnahmen könnten sein:
- Neugründung der WEG, wenn kein Verwalter vorhanden
- Wichtige wirtschaftliche Maßnahmen (Versicherungsvertrag muss erstmals geschlossen werden)
- Versicherungsschutz der Gemeinschaft besteht nicht, Verträge müssen abgeschlossen werden
Die Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung finden sie hier:
- Wirtschaftsplan gilt fort : Der Gesetzgeber hat gemäß Art. 2 § 6 Abs. 2 COVID-19 – FAG festgehalten, dass der zuletzt von der WEG beschlossene Wirtschaftsplan bis zu einem Beschluss über einen neuen Wirtschaftsplan fortgilt.
- Dies gilt nicht für die Jahresabrechnung. Über diese müsste gemäß § 28 Abs. 5 WEG weiter ein Beschluss gefasst werden.
Bei Fragen beraten wir sie gerne.
RA Werthmann, LL.M.
Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht