Seit Ende April 2020 gilt ein neuer Bußgeldkatalog mit teils drastisch erhöhten Rechtsfolgen – so gibt es mittlerweile ein Fahrverbot schon bei geringerer Überschreitung der Geschwindigkeit als früher.
Allerdings ist die Neuregelung wohl tatsächlich unwirksam. Denn es wurde das sogenannte Zitiergebot des Grundgesetzes verletzt. Nach dem Bundesverfassungsgericht führen Verletzungen des Zitiergebots eindeutig zur Nichtigkeit der Verordnung. In der Neuregelung wurde gerade an der Stelle, wo es um Fahrverbote geht, eine Vorschrift (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StVO) nicht zitiert mit der Folge, dass auf Grundlage des neuen Bußgeldkatalogs Regelfahrverbote nicht angeordnet werden dürfen.
Was gibt es jetzt zu tun?
Suchen Sie sich schon bei Erhalt einer Anhörung anwaltliche Hilfe und lassen Sie den Sachverhalt von uns prüfen. Wenden Sie sich auf jeden Fall dann an uns, wenn Sie einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot bekommen haben. Es kann mit Aussicht auf Erfolg Einspruch eingelegt werden. Aber auch dann, wenn Sie schon selbst Einspruch eingelegt und eine Ladung eines Gerichts erhalten haben, können wir noch für Sie tätig werden und Sie unterstützen.
Setzen Sie sich also unbedingt mit uns in Verbindung und lassen Sie sich beraten. Übrigens: eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in einem solchen Fall in der Regel die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit.