Konzernverrechnungsklauseln sind nicht insolvenzfest

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 13.07.2006, Az: IX ZR 152/04, im Anschluss an die Entscheidung vom 15.07.2004, Az IX ZR 224/03, nunmehr allgemein ausgesprochen, dass sog. Konzernverrechnungsklauseln in der Insolvenz des Gläubigers nicht greifen.
Konzernverrechnungsklauseln sind nicht Vereinbarungen zwischen zwei Unternehmen, wonach der Schuldner einer Forderung berechtigt sein soll, gegen die Forderungen des Gläubigers auch mit Gegenansprüchen aufzurechnen, die nicht ihm selbst, sondern konzernangehörigen Unternehmen des Schuldners zustehen, in der Regel in der Weise, dass alle Ansprüche von Unternehmen einbezogen werden können, an denen der Schuldner zu mindestens 50 % beteiligt ist oder umgekehrt.
Im Urteil vom 15.07.2004 hat der BGH zunächst für Konzernverrechnungsklauseln in diesem Sinne, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners des Insolvenzschuldners enthalten sind, entschieden, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufrechnungen mit Gegenforderungen anderer Konzerngesellschaften unwirksam sind.
In der Entscheidung vom 13.07.2006 hat der BGH dies allgemein auch auf individual vertraglich vereinbarte Konzernverrechnungsklauseln erweitert. Begründet wird das Aufrechnungsverbot mit § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO und der dahinter stehenden gesetzgeberischen Absicht, die Insolvenzmasse möglichst groß zu halten.

Künftig ist daher die Aufrechnung in der Insolvenz für Konzernunternehmen nur noch dann möglich, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Abtretung die aufrechenbare Forderung erworben wurde.