Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung wegen eines vereinbarten Wettbewerbsverbotes (§ 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB) zu entscheiden. Dabei ging es um einen Mitarbeiter eines Unternehmens, das seine produzierten Produkte ausschließlich an den Fachhandel verkauft. Das Wettbewerbsverbot sieht die Verpflichtung des Mitarbeiters vor, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu sein, welches mit dem Produktionsbetrieb in Konkurrenz steht. Das BAG sah zwar auch ein solches Unternehmen als Konkurrenzbetrieb, das sich nur mit dem Vertrieb der produzierten Produkte befasst (also auch etwa einen Fachhändler, der das Produkt vertreibt), doch gab der Rechtsauffassung (entgegen den Vorinstanzen) eine Absage, dass ein Vertrieb der Produkte an den Endverbraucher dem des Vertriebes an Fachhändler gleichzusetzen sei. Zur Begründung führt das BAG aus, dass ein Verbot, direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, nicht dem Schutz des berechtigten geschäftlichen Interesses des insoweit produzierenden Arbeitgebers dient und insoweit unverbindlich ist. Das BAG gab deshalb dem Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung statt.
Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die künftige Gestaltung von Wettbewerbsverboten bzw. der Notwendigkeit zur konkreten Definition des Schutzbereichs eines Verbotes.