Das BAG (5 AZR 703/15) verneint die Wirksamkeit vertraglich vereinbarter Verfallklauseln/Ausschlußfristen im Fall einer Geltendmachung von Mindestlohnansprüchen (im konkreten Fall nach dem AEntG).
Klauseln, die Ausschlußfristen formulieren, sollten zur Vorbeugung gegen den Vorwurf der Verwendung einer intransparenten und damit unwirksamen Klausel angepasst werden.