Dashcams im Straßenverkehr – AG Nürnberg weist Klage ab

In einem jüngst von unserer Kanzlei vor dem Amtsgericht Nürnberg erstrittenen Urteil vom 21.09.2017 (Az. 241 C 1020/17) hat eine Dashcam Aufzeichnung eines Lkw-Fahrers den entscheidenden Durchbruch in einem Unfallgeschehen gebracht. Das Gericht hat hierbei durch Einvernahme von Zeugen und Inaugenscheinnahme einer Dashcam – Aufzeichnung , sowie Sachverständigen Gutachten die Klage eines Geschädigten Pkw-Fahrers zu Recht abgewiesen.

º Was war geschehen?

Der Pkw Fahrer, ein Fahrer eines Audi RS 6 Avant (560 PS!) behauptete tatsächlich, an einer zweispurigen Straße an einer roten Ampel neben einem LKW auf der rechten Fahrspur gestanden zu haben, beide seien dann bei grün los gefahren und beim Abbiegevorgang nach links sei der Lkw so weit nach rechts gezogen, dass der Pkw Fahrer angeblich stark abbremsen musste und deshalb auf den Bordstein gefahren sei.

Bereits während des Klageverfahrens war dieser Vortrag völlig lebensfremd, da der Pkw Fahrer über ein 560 PS starkes Fahrzeug verfügte, hätte dieses doch mit Leichtigkeit den Lkw mit nur etwas Gasgeben hinter sich gelassen. Bereits die Motorisierung des Audi RS6 machte den Sachvortrag des Klägers in diesem Punkt völlig unglaubwürdig.

Eine entscheidende Wende brachte eine dashcam Aufzeichnung aus dem Führerhaus des beteiligten LkWs.

Die Dashscam-Aufnahme zeigte ein völlig anderes Geschehen, als es vom Kläger geschildert wurde. Es war weit und breit keine rote Ampel an der streitgegenständlichen Kreuzung zu sehen, sondern vielmehr war ein völlig anderer Verlauf zu sehen, nämlich dass der Lkw auf eine grüne Ampel zufährt, die kurz vor Erreichen auf gelb schaltet. Der Vortrag des Klägers war damit widerlegt! Keine rote Ampel, kein Halten, kein Anfahren und auch der klägerische Pkw waren nicht zu sehen!

Es war vielmehr letztendlich so , dass der geschädigte Pkw hier offensichtlich mit völlig überhöhter Geschwindigkeit noch bei später Gelphase oder Rotphase in die Kreuzung eingefahren ist und dann aufgrund erhöhter Geschwindigkeit auf den Bordstein gefahren ist (da dieser meinte, wohl noch rechts am Lkw vorbeifahren zu müssen, aber viel zu schnell unterwegs war und deshalb aus Eigenverschulden auf den Bordstein Auffuhr.) Weshalb dieser aber meinte, hier eine Versicherung verklagen zu müssen, hierbei noch strafrechtliche Konsequenzen riskieren zu müssen bleibt dabei sein Geheimnis – löste aber auf unserer Seite lediglich Kopfschütteln und völliges Unverständnis aus. Auch auf meine ausdrücklichen Hinweis, die Klage doch zurückzunehmen, wurde nicht reagiert. Ein paar Tage später hat er dann sein Urteil mit vollständiger Klageabweisung erhalten.

Die Klage wurde deshalb völlig zu Recht abgewiesen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

º Fazit für die Praxis:

Nach Hinweisen des OLG Nürnberg in einem anderen Verfahren (13 U 851/17 vom 10.08.2017), welche grundsätzlich eine Zulässigkeit von Dashcam – Aufnahmen im Straßenverkehr thematisierte , brachte auch die in diesem Zusammenhang vorgelegte Aufnahme Klarheit über das Unfallgeschehen.

Im vorliegenden Fall lag jedoch die Besonderheit darin, dass der Geschädigte auf der gesamten Aufzeichnung nicht zu sehen war, weshalb auch kein Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechte vorlag. Deshalb musste sich das Gericht auch nicht mit einem Beweisverwertungsverbot auseinander setzen

Letztendlich wird man hier abwarten müssen, wie die Gerichte auf die Vorlage von Dashcam – Aufnahmen reagieren. Der Einsatz muss deshalb immer kritisch gewürdigt werden und kann nicht in jedem Fall zu einer grundsätzlichen Zulassung führen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild eines Jeden müssen dabei immer beachtet werden. Allerdings spricht wohl vieles dafür, derartige Aufnahmen vor Gericht zuzulassen, wenn eine entsprechende Abwägung dazu führt, dass keine Persönlichkeitsrecht-Verletzung des Einzelnen vorliegt, bzw. im jeweiligen Fall so gering ist, dass es zur Aufklärung des Sachverhalts dient.

Die künftige Entwicklung darf deshalb durchaus als spannend gesehen werden.

RA Werthmann

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Urteil AG Nürnberg