Betriebskostenabrechnung und Belegeinsicht – gilt auch hier der Datenschutz?

Aufgrund der neuen Datenschutz – Grundverordnung, welche seit 25.05.2018 gilt, könnte man meinen, dass Datenschutz nunmehr „überall“ gilt und zu beachten ist.

Nicht so bei der Belegeinsicht für die Prüfung einer Betriebskosten Abrechnung.
Das hat der BGH noch vor dem 25.5.2018 bereits im Februar 2018 (7.2.2018-VIII ZR 189/17)  entschieden.

Der Mieter wollte seine Betriebskostenabrechnung überprüfen und begehrte hierzu die übliche Belegeinsicht.
Dazu wollte der Mieter auch die Ableseprotokolle der Heizkosten für die weiteren Mieter einsehen.
Dies verweigerte der Vermieter mit dem Hinweis auf Datenschutz.

Zu Unrecht !

Der BGH stellte  klar, dass der Mieter ein Einsichtsrecht auch in die Ableseprotokolle der weiteren Mieter in dem Objekt hat, da der Mieter anhand der Gesamtableseprotokolle die Schlüssigkeit für die gesamte Abrechnung überprüfen können muss.
Der Mieter muss auch kein gesondertes berechtigtes Interesse nachweisen, um diese Protokolle einsehen zu dürfen. Es genüge bereits das Interesse, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.

Der Entscheidung des BGH in diesem Fall ist auch zuzustimmen.

Datenschutz ist richtig und wichtig. Allerdings muss für den Mieter schon transparent sein, wie sich seine Abrechnung zusammensetzt und wie sich die Gesamtkosten zusammensetzen. Aus diesem Grunde sind dem Mieter weiterhin auf Anfrage und Verlangen hin, sämtliche Belege vorzulegen.