Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschluss vom 14.1.2020 (31 Wx 466/19) eine Entscheidung des Nachlassgerichts aufgehoben, das bei der zur Beurteilung stehenden Frage der Testierfähigkeit des Erblassers nicht auf das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen zurückgegriffen hatte.
Das OLG führt aus, dass dann, wenn die Testierfähigkeit des Erblassers bezweifelt wird, das Nachlassgericht ein Gutachten eines geeigneten Sachverständigen einholen muss; dies sei grundsätzlich Fachärzten für Psychiatrie vorbehalten. Die Auswahl eines ungeeigneten Sachverständigen stelle regelmäßig einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten erheblich beeinträchtigt, und damit zur Aufhebung der nachlassgerichtlichen Entscheidung führt.