Kunstfehler – 500.000 Euro Schmerzensgeld bei Geburt eines behinderten Kindes

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Berufungsverfahren einer Klägerin, die als Folge einer Sauer­stoff­unter­versorgung vor ihrer Geburt einen schweren Hirnschaden erlitten hatte, 500.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen und festgestellt, dass die beklagte Klinik aus dem Landkreis Osnabrück sowie die beklagte Ärztin außerdem verpflichtet sind, dem Mädchen sämtlichen Vermögensschaden zu ersetzen, der ihr aus den Kunstfehlern anlässlich ihrer Geburt entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Das Mädchen hatte als Folge einer Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt einen schweren Hirnschaden erlitten; sie ist seitdem schwerst behindert und wird Zeit ihres Lebens immer auf fremde Hilfe angewiesen sein. Zu der Schädigung war es gekommen, weil ca. 45 Minuten vor der Entbindung die Herzfrequenz des Kindes sehr stark abgefallen war; in diesem Zeitraum zeichnete der Wehenschreiber für etwa 10 Minuten keinen Herzschlag auf, weder den des Kindes noch den der Mutter. Als nach 10 Minuten im CTG ein Herzschlag mit normgerechter Frequenz wieder erfasst werden konnte, hielten die Ärzte dies für den Herzschlag des Kindes in der Annahme, es habe sich wieder erholt. Tatsächlich handelte es sich allerdings um den Herzschlag der Mutter. Als man den Irrtum später bemerkte, war die Klägerin durch die Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass dieses Vorgehen einen groben Behandlungsfehler darstellt und bezog sich bei seiner Entscheidung auf die entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Die behandelnden Ärzte hätten sich angesichts des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall auf andere Weise davon überzeugen müssen, dass es dem Kind gut geht. Keinesfalls hätte man sich angesichts der bedrohlichen Situation über einen Zeitraum von 10 Minuten mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufrieden geben dürfen.

Ein Schmerzensgeld von 500.000 Euro sei bei der schweren Schädigung des Kindes ohne weiteres angemessen.