Urteil des BGH vom 18.02.2009, AZ: VIII ZR 166/08
Mit seinem Urteil vom 18.02.2009 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung vom 18.06.2008 bestätigt, wonach eine Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam ist, die dem Mieter während der Mietzeit vorgibt, die von ihm angemieteten Räumlichkeiten in einer bestimmten Farbe zu streichen.
Bei dem zu entscheidenden Fall enthielt der Formular-Mietvertrag unter anderem die folgende Klausel:
„Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, das Anstreichen der Decken und Wände, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen. Parkettböden sind versiegelt zu halten, Teppichböden zu reinigen.“
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof auch die oben angeführte Schönheitsreparaturenklausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB als unwirksam eingestuft. Bisher hat der BGH Schönheitsreparaturenklauseln dann als unwirksam qualifiziert, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichten und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches einschränken.
Unter Beachtung dieser bisherigen Rechtsprechung ist auch die oben zitierte Formularklausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da nach dem dortigen Inhalt die Pflicht zur Dekoration „in neutralen Farbtönen“ nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt ist, sondern auch schon im laufenden Mietverhältnis dem Mieter eine solche Farbwahl vorgegeben wird.