Beteiligung des Erdgeschossmieters an Aufzugskosten

(Urteil des BGH vom 20.09.2006, Az: VIII ZR 103/06)

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2006 ist auch der Mieter einer Erdgeschosswohnung an den anfallenden Aufzugskosten zu beteiligen, sofern dies formularvertraglich zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Grundsätzlich handelt es sich bei Aufzugskosten um Betriebskosten, welche vertraglich auf den Mieter umgelegt werden können. Dies ist selbst dann der Fall, wenn das tatsächliche Vorhandensein eines Fahrstuhls für den Mieter einer Erdgeschosswohnung keinen objektiven Gebrauchsvorteil darstellt. So muss der Mieter die Abrechnung nach einem einheitlichen, generalisierendem Maßstab trotz gegebenenfalls unterschiedlicher Verursachungsanteile der Mietparteien grundsätzlich hinnehmen.