Mietrecht in Zeiten von Corona

Die Corona Pandemie stellt alle Menschen in unserem Land vor neue Herausforderungen.

Auch im Mietrecht wird das zwischen den Parteien bestehende Dauerschuldverhältnis auf eine harte Probe gestellt. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ wichtige  Sonderreglungen geschaffen:

➡️Kündigungsschutz: Zahlungsrückstände, die aufgrund von Corona und im Zeitraum 1.4.-30.6.2020 entstehen, dürfen nicht für eine Kündigung herangezogen werden.

➡️ Betroffene Mieter müssen die Corona-Umstände allerdings glaubhaft machen durch eine eidesstattliche Versicherung / Vorlage der Antragstellung auf behördliche Hilfen.

➡️Dennoch: Zahlungspflicht der Miete für o.g. Zeitraum bis spätestens 30.6.2022!

➡️ Geltung zunächst bis 30.6.2020, verlängerbar um 3 Monate per Rechtsverordnung,  ggf. ein weiteres Mal mit Bundestag.

➡️ Gewerbemietrecht: Betriebsverbote führen u.U. zu einer 100 % Mietminderung, da sog. rechtliche Unmöglichkeit für Ausübung des Gewerbes.

➡️ Corona Partys mit Besuchern in Mietwohnungen stellen nicht nur einen Straftatbestand nach § 75 IfSG dar, sondern Vermieter dürften hierüber auch abmahnen oder sogar kündigen.

Die Rechtsgrundlagen und weiterführenden links finden sie hier: 

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf;jsessionid=2CF3F7C5AC9713DA1971BFCA059143C1.1_cid334?__blob=publicationFile&v=1

Für ihre Rechtsfragen im Bereich des Mietrechts beraten wir sie gerne.

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Bleiben sie gesund ,

Ihr RA Werthmann, LL.M.

Fachanwalt für Miet – und Wohnungseigentumsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht