E-Scooter und Alkohol

Der aktuelle Fall

Ein Beschuldigter fuhr nachts mit einem E-Scooter mit 1,49 Promille durch die Stadt und geriet in eine Polizeikontrolle. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111a StPO. Das zuständige Gericht wies den Antrag zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass für E-Scooter die Grenzwerte der absoluten Fahruntüchtigkeit noch nicht hinreichend bestimmt wären. Die für sonstige Kraftfahrzeuge geltende Grenze von 1,1 Promille könne nicht einfach übertragen werden, da von E-Scootern im Gegensatz zu Autos eine geringere Gefährlichkeit ausgehe. E-Scooter wären eher mit Fahrrädern vergleichbar, bei welchen die Grenze auf 1,6 Promille hochgesetzt ist.

Damit war die Staatsanwaltschaft nicht einverstanden, so dass sich das Landgericht mit dem Fall beschäftigen musste. Diese entzog dem Fahrer tatsächlich vorläufig die Fahrerlaubnis und wies darauf hin, dass E-Scooter als Kraftfahrzeuge zu behandeln und damit sonstigen Karftfahrzeugen gleichzusetzen wären. Damit gelte die Promillegrenze von 1,1.

Die Entscheidung des Gerichts im Auszug

Zum einem sind Elektrokleinstfahrzeuge der verschiedenen E-Scooter Anbieter mit einem Gewicht von circa 20-25 kg deutlich schwerer als ein durchschnittliches Fahrrad und weisen damit im Rahmen der möglichen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h ein höheres Verletzungspotential gegenüber Dritten als Fahrräder auf. Zum anderen muss zum Ausschluss einer Gefahr für Dritte, im Fall der Benutzung eines Elektrokleinstfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, die ohne große Anstrengung und Koordinationsbemühungen abrufbare Motorkraft sicher beherrscht werden. Im Gegensatz dazu muss ein alkoholisierter Fahrradfahrer durch eigene Anstrengung und Koordination das Fahrrad erst bewegen und wird im Zweifel auch eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h kaum erreichen. Aus Sicht der Kammer sind Elektrokleinstfahrzeuge im Ergebnis im Rahmen des Gefährdungspotentials eher mit Mofas vergleichbar, in deren Fall auch von einem Grenzwert von 1,1 ‰ für den Fall der sog. absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.“

Das Gericht war der Ansicht, dass dem Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit, der sich jedenfalls gem. § 316 II StGB strafbar gemacht haben könnte, bei einer Verurteilung die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden würde.

Fazit

Über diese Rechtsauffassung des LG München kann man streiten und diskutieren. Sind E-Scooter eher Fahrrädern (z.B. E-Bikes) oder sonstigen Kraftfahrzeugen vergleichbar? Ob sich die Meinung des LG München durchsetzt oder nicht doch der Promillegrenzwert von 1,6 wie bei Fahrrädern zugrunde zu legen ist, bleibt abzuwarten. In jedem Fall bieten sich Möglichkeiten der Verteidigung gegen den Entzug der Fahrerlaubnis und den Verlust des Führerscheins. Ich helfe Ihnen gerne.