Künstliches Hüftgelenk – Arzthaftung

OLG Naumburg, Urteil vom 05.12.2019, Az.: 1 U 31/17

Das OLG Naumburg hat in einer für Patienten günstigen Entscheidung darauf hingewiesen, dass der Arzt Fragen des Patienten im Aufklärungsgespräch wahrheitsgemäß beantworten muss.

Voraussetzung für eine selbstbestimmte Entscheidung des Patienten sei, dass der Arzt konkrete Fragen des Patienten nicht durch Desinformation unterlaufen darf. Er dürfe seine Antworten nicht beschönigen. Dies betreffe insbesondere auch die Routine Operateurs im Hinblick auf die geplante Operation (hier: Implantation einer zementfreien Hüftgelenksendoprothese).

Worüber genau der Patient zu informieren ist, regelt § 630e BGB. Danach muss der Patient über „sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände“ aufgeklärt werden. Er soll eine Vorstellung davon bekommen, was mit dem geplanten ärztlichen Eingriff auf ihn zukommt, welche Risiken und Chancen bestehen und ob es alternative Behandlungsmöglichkeiten gibt. Dies ist grundsätzlich einzelfallabhängig. Nach der Entscheidung des OLG Naumburg ist aber klar, dass auch individuelle Nachfragen des Patienten Einfluss auf den Umfang und den Inhalt des Aufklärungsgesprächs haben. Die Entscheidung betrifft auch nicht nur Operationen an der Hüfte, sondern die vom Gericht aufgestellten Grundsätze gelten für jede Operation.

Die Entscheidung des OLG Naumburg zeigt, dass Ärzte bei der Aufklärung eines Patienten besondere sorgfältig sein. Wahrheitswidrige oder beschönigende Antworten des Arztes führen zur Unwirksamkeit der vom Patienten erklärten Einwilligung. Sie machen den Eingriff – unabhängig vom medizinischen Erfolg – rechtswidrig. Dies führt zu einer Haftung des Arztes für vom Patienten erlittene Schäden.

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